Wer kann sich als Oberbürgermeister:in bewerben?
Nach § 46 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) können …
- Deutsche und Unionsbürger*innen,
- die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
- am Wahltag das 25., aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben,
- und die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten …
zum Oberbürgermeister / zur Oberbürgermeisterin gewählt werden. Die Bewerber*innen müssen somit nicht Bürger*innen der Gemeinde sein. Nicht wählbar sind Bewerber*innen, bei denen einer der Gründe vorliegt, die nach § 28 Abs. 2 GemO zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen.
Quelle: https://www.stuttgart.de/ob-wahl