Wer kann sich als Oberbürgermeister:in bewerben?

Nach § 46 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) können …

  • Deutsche und Unionsbürger*innen,
  • die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen,
  • am Wahltag das 25., aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben,
  • und die Gewähr bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten …

zum Oberbürgermeister / zur Oberbürgermeisterin gewählt werden. Die Bewerber*innen müssen somit nicht Bürger*innen der Gemeinde sein. Nicht wählbar sind Bewerber*innen, bei denen einer der Gründe vorliegt, die nach § 28 Abs. 2 GemO zum Ausschluss von der Wählbarkeit führen.

Quelle: https://www.stuttgart.de/ob-wahl