Wer darf wählen?

Die Wahl durch Stimmabgabe bezeichnet man als aktives Wahlrecht.

Die Gemeindeordnung unterscheidet beim Wahlrecht sehr genau zwischen Einwohnern und Bürgern der Gemeinde. Das Wahlrecht ist ein Bürgerrecht. Bürger ist jeder Deutsche (im Sinne des Art.116 Grundgesetz) oder wer „die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt “.

In einer Gemeinde darf wählen, wer am Wahltag außerdem

  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren hat oder
  • seine Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen kann und für den ein Betreuer für alle seine Angelegenheiten bestellt wurde.

Quelle: https://www.stuttgart.de/ob-wahl