5101/203 | Doppelhaushalt: Kunst am Bau in Stuttgart verfestigen

Begründung/Erläuterung

Staatlich beauftragte „Kunst am Bau“ bereichert unser Leben und unseren Alltag. Sie fördert künstlerisches Wirken in vielfältigen Disziplinen. Bereits 1950 beschloss der Deutsche Bundestag, dass bei allen Bundesbauten ein fester prozentualer Anteil der Bausumme für Kunst am Bau eingesetzt werden soll. Künstlerischer Ausdruck muss als fester Bestandteil des baukulturellen Erbes in Stuttgart gefördert und als identitätsstiftendes Element im Gedächtnis der Stadt verankert werden. Eine Praxis, die Anfang der 90iger Jahre aus Gründen des Sparzwangs deutlich zurückgefahren wurde (vgl. GRDrs 240/2008).

Die gebaute Stadt zeichnet sich durch eine Vielzahl von Baustilen aus. Darunter auch kunsthandwerklich gestaltete Fassaden und Portale, die mit originellen Ornamenten versehen wurden oder eine herausragende Architektursprache aufweisen. Sie sind Zeugnisse des Anspruchs, Ästhetik und die Funktionalität von Architektur zu verweben. Skulpturen, Installationen, Malereien, Mosaike, Grafiken oder Lichtkunst an bzw. in Gebäuden laden die Betrachter zur Auseinandersetzung mit künstlerischem Wirken ein. Das 1993 von Prof. Joseph Kosuth am Bonatz-Bau als Leuchtschrift installierte Hegel-Zitat „…daß diese Furcht zu irren schon der Irrtum selbst ist.“ sei als denkwürdiges Beispiel für eine solche künstlerische Intervention genannt. „Kunst am Bau“ regt zum Nachdenken an, fördert die Baukultur und sichert darüber hinaus Kunstschaffenden ein Einkommen.

Der Bund hat hierzu ein bewährtes Verfahren etabliert. So können die zuständigen Ämter bei der Erarbeitung eines Konzepts für Stuttgart auf den Leitfaden „Kunst am Bau“ des Bundesministeriums des Inneren zurückgreifen.

Wir sehen „Kunst am Bau“ genauso wie das BMI als einen wesentlichen Bestandteil der öffentlichen Bauherrenaufgabe und wollen sie konzeptuell verstetigt sehen.

Wir beantragen:

Die Verwaltung unterbreitet einen Umsetzungsvorschlag für ein Verfahren zur Etablierung von „Kunst am Bau“ im Technischen Referat auf Basis des interfraktionellen Antrags 1386/2021 bis zur ersten Lesung des Doppelhaushalts 2024/25.