5041/2023 | Doppelhaushalt: Einrichtung einer Beschwerdestelle nach §13 AGG beim Haupt- und Personalamt

Begründung/Erläuterung

Die Stadt Stuttgart ist als Arbeitgeberin zur Einrichtung einer Beschwerdestelle nach § 13 AGG verpflichtet. Diese Aufgabe wird bisher von OB-CG neben anderen Aufgaben erledigt. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt dagegen, dass die Beschwerdestelle keine Doppelmandatierung von Gleichstellungs- und Schwerbehindertenbeauftragten übernimmt, da dies zu Interessenkonflikten führen kann. Bei einer Aufgabenvermischung besteht zudem die Gefahr, dass für die Ausübung der Beschwerdestelle nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht.

Als Arbeitgeberin für mehr als 16.000 Beschäftigte ist die Stadt Stuttgart in der Pflicht, eine für Mitarbeitende transparente, jederzeit ansprechbare und unabhängige Beschwerdestelle nach § 13 AGG einzurichten. Die Beschwerdestelle soll daher beim Haupt- und Personalamt eingerichtet werden und mit einer Person besetzt werden, die über eine juristische Qualifikation und fachspezifische Qualifikation für das Thema Antidiskriminierung verfügt.

Wir beantragen:

Beim Haupt- und Personalamt wird in Vollzeit eine Beschwerdestelle nach § 13 AGG eingerichtet.