154/2021 | Anpassung der Plakatierungsrichtlinie: Erhaltung eines geordneten Stadtbilds trotz Wahlkampf

Begründung:

Durch die Vielzahl an Wahlen im letzten und in diesem Jahr, häuft sich die Anzahl der Wahlplakate im öffentlichen Raum. Auch wenn Wahlplakate noch immer als wichtiges Wahlkampfmittel zu jedem Wahlkampf dazu gehören, steht das Übermaß der Plakatierungen (insbesondere durch den immer mehr digital stattfindenden Wahlkampf) in keinem Kosten/Nutzen Verhältnis und führt vielerorts zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Stadtbilds. Darüber hinaus wird häufig die bestehende Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in Stuttgart missachtet. Zuletzt geht mit der Vielzahl an Plakatierungen (inkl. der Produktion, dem Transport und der Anbringung sowie Abnahme und Entsorgung von Plakaten) auch eine erhebliche Belastung der Umwelt und ein hohes Müllaufkommen einher.

Die Stadt Mannheim macht es vor und hat mit dem Inkrafttreten zum Jahreswechsel 2021 eine neue Plakatierungsrichtlinie beschlossen [1]. Um ein geordnetes Stadtbild zu erhalten, wurden einzelne bestimmte Plätze und Straßenabschnitte in den Stadtbezirken ausgewählt, die ganzjährig plakatierungsfrei sein sollen, sodass hierbei keine Plakatierung, auch nicht zu Wahlkampfzeiten, möglich ist. Die Novellierung der Plakatierungsrichtlinie wurde in Mannheim in einem umfassenden Abstimmungsprozess zwischen dem Gemeinderat und mehreren Bereichen der Verwaltung entwickelt.

Wir beantragen:

1. Die Verwaltung erarbeitet Vorschläge zu folgenden Punkten und stell sie dem Gemeinderat vor:

a) Welche öffentliche Räume sollen zukünftig aus Gründen der Stadtgestaltung plakatierungsfrei bleiben?

b) Wie kann die Gleichbehandlung der Kandidierenden dabei gewährleistet werden? (Beispielsweise durch Begrenzung der zulässigen Anzahl an Plakaten bzw. zugeteilter Fläche.)

2. Die Verwaltung prüft, ob ein Plakatierungskonzept mit Gemeinschaftsplakatwänden, an welchen die zur jeweiligen Wahl antretenden Parteien bzw. Wählervereinigungen und deren Kandidierende einen zugewiesenen Platz für Papierplakate bekommen, eine Alternative zu Punkt 1 sein kann.

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